Medienmitteilung

 

8. März 2019

ACAT-Schweiz fordert: Recht auf Gesundheit darf nicht vor Gefängnismauern Halt machen!

 

«Behandlungskosten im Gefängnis – Wer zahlt für kranke Häftlinge?» - unter diesem Titel hat Radio SRF heute bekannt gemacht, dass die KKJPD, die SODK und die SKOS fordern, Häftlinge sollten sich an den medizinischen Behandlungsosten beteiligen, wenn sie finanziell dazu in der Lage seien.

 

Fakt ist: In Schweizer Gefängnissen sitzen rund 2000 Menschen ein, die nicht krankenversichert sind. Werden sie krank, steigen die Behandlungskosten rasch ins Unermessliche. Und diese Menschen haben nur Anrecht auf medizinische Nothilfe. Die Finanzierung von weitergehender ärztlicher Versorgung ist in den drei interkantonalen Strafvollzugskonkordaten unterschiedlich geregelt und bedarf einer Kostengutsprache von Kanton oder Gemeinde, über welche nichtmedizinisches Personal entscheiden muss.

 

Diese Situation hat ACAT-Schweiz zum Menschenrechtstag 2016 in einer Kampagne thematisiert mit der Forderung an den Bundesrat, «… dafür zu sorgen, dass für Häftlinge ohne Krankenversicherung in Schweizer Gefängnissen eine einheitliche Regelung zur Finanzierung notwendiger medizinischer Versorgung geschaffen wird …».

 

ACAT-Schweiz begründet diese Forderung auch mit dem Äquivalenzprinzip, welches besagt, dass Gefangenen der Zugang zur Gesundheitsversorgung in gleicher Weise offenstehen sollte wie einer Person in Freiheit.

 

Zwei Jahre nach der Einreichung ihrer Petition an den Bundesrat bekräftigt ACAT-Schweiz, dass jetzt endlich gehandelt werden muss. Eine schweizweite Lösung zur Finanzierung notwendiger medizinsicher Versorgung von Häftlingen ist nötig – und sie ist möglich! So wie Asylsuchende während des ganzen Aufenthalts in der Schweiz gegen Krankheit und Unfall versichert sind, ist eine analoge Lösung auch für Häftlinge ohne festen Wohnsitz in der Schweiz machbar.

 

Eine Beteiligung der Häftlinge an den Gesundheitskosten (unabhängig davon, ob es sich um Selbstbehalte der Krankenversicherung oder um Vollkosten für die Behandlung eines nicht versicherten Häftlings handelt) darf zudem nicht dazu führen, dass schwerwiegende, teils gar ansteckende Krankheiten aus Kostengründen unbehandelt bleiben.