Todesstrafe und Völkerrecht

 
 

«Jeder Mensch hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person»

(Art. 3, Allgemeine Erklärung der Menschenrechte).

 

Die Verfassung der Allgemeinen Menschenrechte (AEMR) ist das Resultat eines Kompromisses zwischen denjenigen Staaten, welche bekräftigt haben wollten, dass die Todesstrafe das Recht auf Leben verletzt und jenen, welche dadurch zum Ausdruck brachten, dass es dabei lediglich um eine Einschränkung des Rechts auf Leben ging. Dies hatte zur Folge, dass jeder explizite Bezug auf die Todesstrafe aus der definitiven Fassung der AEMR verschwand.

 

Es gibt vier internationale Dokumente zur Abschaffung der Todesstrafe. Die Unterzeichnerstaaten verpflichten sich damit, die Todesstrafe nicht anzuwenden:

 

  • Das zweite Fakultativprogramm zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe. Es wurde im Dezember 1989 verabschiedet und von 71 Staaten ratifiziert. Drei andere Länder haben das Protokoll unterzeichnet und signalisierten dadurch ihre Absicht, zu einem späteren Zeitpunkt Teil dieses Instruments zu werden.
  • Das Protokoll zur Amerikanischen Menschenrechtskonvention über die Abschaffung der Todesstrafe. Verabschiedet im Juni 1990, wurde es von acht amerikanischen Staaten ratifiziert und von zwei weiteren unterzeichnet.

 

Diese beiden Protokolle sehen die totale Abschaffung der Todesstrafe vor, geben aber Staaten, welche dies wünschen, die Möglichkeit, im Kriegsfall ausnahmsweise darauf zurückzugreifen.

 

  • Das Protokoll Nr. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention) zur Abschaffung der Todesstrafe. Im April 1983 zur Unterzeichnung vorgelegt, ist es im März 1985 in Kraft getreten. Es wurde von 46 europäischen Staaten ratifiziert  und von einem weiteren unterzeichnet. Zweck des Protokolls Nr. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention ist die Abschaffung der Todesstrafe in Friedenszeiten.
  • Das Protokoll Nr. 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention bezieht sich auf die generelle Abschaffung der Todesstrafe. Im Mai zur Unterschrift vorgelegt, ist es im Juli 2003 in Kraft getreten. Es wurde von 41 europäischen Staaten ratifiziert und von vier weiteren unterschrieben.

Dieses Protokoll fordert eine Abschaffung der Todesstrafe unter allen Umständen.

 

Die von der UNO 1989 angenommene Internationale Kinderrechtskonvention sagt ausserdem: «Die Teilnehmerstaaten wachen darüber, dass kein Kind der Folter, grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Strafen oder Behandlungen ausgesetzt ist: Weder die Todesstrafe noch lebenslängliche Haft ohne Möglichkeit auf Freilassung dürfen bei Vergehen, welche von Personen unter 18-jährig begangen wurden, ausgesprochen werden.» (Artikel 37, § a). 

 

Quelle: ACAT-Frankreich