14.10.2011

 

Die Absolutheit des Folterverbots

 
 

Die Terroranschläge vom 11. September 2001 in den USA haben die Debatte über das Folterverbot nachhaltig geprägt. ACAT-Schweiz hat sich in den vergangenen zehn Jahren eingehend mit den erschreckenden Tendenzen auseinandergesetzt, Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung unter dem Vorwand der Terrorbekämpfung zu legitimieren. Heute macht die Debatte auch vor der Schweiz nicht Halt!


Geheime Verhörzentren und Gefängnisse der CIA zur Folterung mutmasslicher Angehöriger von Al-Qaida und Taliban, Geheimflüge zur Überstellung von Verdächtigen (so genannte renditions) in Staaten, welche nachweislich Folter praktizieren, der Folterskandal von Abu Ghraib, das noch immer nicht geschlossene Gefangenenlager im rechtsfreien Raum auf Guantánamo, eine Vielzahl nationaler Anti-Terror-Gesetze, welche grundlegende Rechte der Bevölkerung beschneiden … die Liste der Auswirkungen der Terroranschläge vom 11. September 2001 ist unendlich lang. Was ihnen gemeinsam ist: Die Massnahmen gefährden oder verletzen völkerrechtlich garantierte bürgerliche und politische Rechte. Dass manche dieser illegalen Aktivitäten ans Licht kamen, ist auch den hartnäckigen Ermittlungen des Schweizer Politikers und Europaratsabgeordneten Dick Marty zu verdanken.

 

Unter dem Titel „Kampf gegen den Terrorismus legitimiert Folter nicht“ erklärten sich AI, APT, OMCT und ACAT-Schweiz aus Anlass des 26. Juni 2003 (Tag der Folteropfer) in einer gemeinsamen Medienerklärung „zutiefst beunruhigt über die Versuche, im Rahmen des Kampfes gegen Terrorismus Folter und Misshandlungen zu legitimieren“. Diese grundlegende Sorge um die Aushöhlung und Untergrabung des Folterverbots kam auch in zahlreichen Interventionen von ACAT-Schweiz zum Ausdruck sowie im internationalen Seminar, welches die FIACAT und ACAT-Schweiz 2007 zum Thema „Das Folterverbot: Ein Prinzip wird in Frage gestellt“ durchführten.

 

Dass dieses Prinzip jüngst auch von einem Schweizer Politiker, dem Neuenburger SVP-Nationalrat und Polizeiinspektor Yvan Perrin, ausdrücklich und wiederholt öffentlich in Frage gestellt worden ist, ist alarmierend. Im Mai 2011 hatte er am Westschweizer Radio die Frage „Kann man Folter legitimieren, wenn sie erlaubt, das Leben Unschuldiger zu retten?“ bejaht und mit dem Beispiel illustriert, wenn ein Pädophiler ein Kind entführe und sich nach der Verhaftung weigere, den Aufenthaltsort des Kindes zu nennen, dann ziehe er eine Ungerechtigkeit, die den Folterer (= Kindsentführer, Interpretation d. Red.) treffe, einer Ungerechtigkeit gegen das Opfer vor. Später bekräftigte er seine Haltung gegenüber mehreren Zeitungen.

 

Die Äusserungen Perrins zeigen auf, dass die sachliche Argumentation gegen emotional motivierte vermeintliche Rechtfertigungen für Ausnahmen vom Folterverbot eine nie endende Aufgabe für ACAT und andere Menschenrechtsorganisationen darstellt.

 

Warum ist Folter im Völkerrecht explizit und ohne Zulassung von Ausnahmen verboten und muss absolut verboten bleiben? Bezogen auf das Beispiel des pädophilen Kindsentführers erwidern wir:

  • weil nie sicher sein kann, ob es sich beim Verhafteten wirklich um den Täter handelt;
  • weil folglich unter Umständen ein Unbeteiligter, Unschuldiger gefoltert werden könnte;
  • weil rechtmässige professionelle Verhörmethoden laut verschiedenen Studien viel wirksamer sind als die Anwendung von Folter;
  • weil auch Folter keine Gewissheit bringt, dass der Gefolterte spricht und dass er die Wahrheit sagt – auch wenn uns erfolgreiche Fernsehserien und Filme das Gegenteil weismachen wollen;
  • weil der Zweck nicht die Mittel heiligen darf und weil der Rechtsstaat nicht auf Mittel zurückgreifen darf, die ihn selber ins Unrecht setzen;
  • weil Folter in jedem Fall die Menschenwürde verletzt – jene des Gefolterten wie auch jene des Folterers;
  • weil jegliche Ausnahme vom Folterverbot die demokratischen Institutionen und eine freie, offene und gerechte Gesellschaft untergräbt;
  • weil es keinen beschränkten Einsatz von Folter geben kann. Mit der ersten Folterhandlung wird ein Tabubruch vollzogen, der unweigerlich immer weitere Kreise ziehen wird. Oder wie es Johann Wolfgang von
    Goethe im „Zauberlehrling“ formulierte:

 

„Die ich rief, die Geister
werd ich nun nicht los.“

 

Bezogen auf die Rechtfertigungsversuche für Folter im Zusammenhang mit terroristischen Bedrohungen, die eine grosse Anzahl Menschen gefährden können, lässt sich die Liste der Gegenargumente noch erweitern. Für solche Bedrohungen steht das „Szenario der tickenden Zeitbombe“, welches die CINAT (Koalition der internationalen NGOs gegen Folter, der auch die FIACAT angehört) in einer von APT herausgegebenen Broschüre mit einer fundierten Argumentation widerlegt hat:

 

Defusing_Ticking_Bomb_Scenario.pdf

Désamorcer le scenario de la bombe à retardement.pdf

 
 

 

 

 

 

 

Das Verbot von Folter ist in zahlreichen völkerrechtlichen Übereinkommen mit weltweiter oder regionaler (kontinentaler) Gültigkeit festgehalten und gilt absolut: „Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.“
(Allg. Erklärung der Menschenrechte von 1948, Artikel 5).

 

Das UN-Übereinkommen gegen Folter von 1984 präzisiert die Absolutheit dieses Verbots in Artikel 2, Absatz 2 noch wie folgt: „Aussergewöhnliche Umstände gleich welcher Art, sei es Krieg oder Kriegsgefahr, innenpolitische Instabilität oder ein sonstiger öffentlicher Notstand, dürfen nicht als Rechtfertigung für Folter geltend gemacht werden.“